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5. - Sonderausgaben

  • § 10
  • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
  • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
  • § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
  • § 10d Verlustabzug
  • § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
  • § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
  • § 10h (weggefallen)
  • § 10i (weggefallen)
Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag

Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

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