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Kapitel 5 - Regulierungsbehörde

  • § 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben
  • § 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen
  • § 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde
  • § 69 Gebühren und Auslagen
  • § 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften
  • § 71 Berichtspflichten
  • § 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
  • § 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
  • § 74 Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde
  • § 75 Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union
  • § 76 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
  • § 77 Beschlusskammern
  • § 78 Gutachten der Monopolkommission
  • § 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

§ 76 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin treten.

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