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Kapitel 2 - Entwicklung des Eisenbahnsektors

  • § 5 Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
  • § 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
  • § 7 Getrennte Rechnungslegung
  • § 8 Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege
  • § 9 Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege
  • § 10 Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen
  • § 11 Zugang zu Leistungen
  • § 12 Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtungen; getrennte Rechnungsführung
  • § 13 Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen
  • § 14 Zugang zu weiteren Leistungen
  • § 15 Werksbahnen
  • § 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
  • § 17 Umfang der Marktüberwachung
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

§ 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen

Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

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