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Abschnitt 2 - Beschwerde

  • § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
  • § 76 Aufschiebende Wirkung
  • § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
  • § 78 Frist und Form
  • § 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
  • § 80 Anwaltszwang
  • § 81 Mündliche Verhandlung
  • § 82 Untersuchungsgrundsatz
  • § 83 Beschwerdeentscheidung
  • § 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • § 84 Akteneinsicht
  • § 85 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Energiewirtschaftsgesetz
(Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - EnWG)

§ 80 Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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