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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
  • § 1a Grundsätze des Strommarktes
  • § 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
  • § 3 Begriffsbestimmungen
  • § 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
  • § 4 Genehmigung des Netzbetriebs
  • § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
  • § 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
  • § 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
  • § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
  • § 5 Anzeige der Energiebelieferung
  • § 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
  • § 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
Energiewirtschaftsgesetz
(Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - EnWG)

§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht

Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.

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