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Abschnitt 2 - Neu in Verkehr gebrachte Produkte

  • § 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
  • § 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
  • § 6 Marktüberwachungskonzept
  • § 7 Vermutungswirkung
  • § 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
  • § 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
  • § 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
  • § 11 Meldeverfahren
  • § 12 Berichtspflichten
  • § 13 Beauftragte Stelle
  • § 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
  • § 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
(Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen - EnVKG)

§ 13 Beauftragte Stelle

Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

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