Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:

1. wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,

2. Höhe des zu zahlenden Betrags,

3. Frist für die Leistung der Zahlung.