(1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

    1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;

    2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind;

    3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1;

    4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde notwendig sind;

    5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2;

    6. die Absicht der Organe des Systems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43 oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen.

(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar jeden Jahres vorzulegen.