(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:

    1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder

    2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.

(2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

    1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,

    2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und

    3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,

    1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und

    2. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

(5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.