(1) Das Eisenbahn-Bundesamt weist jedem Fahrzeug mit Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung eine europäische Fahrzeugnummer zu. Satz 1 gilt auch im Fall der Erteilung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet für umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Genehmigung einer Fahrzeugserie über die Zuweisung einer geänderten europäischen Fahrzeugnummer. Für Fahrzeugvarianten gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Eine weitere europäische Fahrzeugnummer wird im Rahmen einer Genehmigung nach § 21 nicht zugewiesen.
(4) Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen darf ein Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn 1. nach § 38 Absatz 2 das Fahrzeug im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen und die europäische Fahrzeugnummer aktiviert worden ist und 2. die europäische Fahrzeugnummer nach den Vorgaben der Anlage H des Beschlusses 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; L 101 vom 4.4.2014, S. 15), der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/995 (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1; L 98 vom 11.4.2017, S. 44) geändert worden ist, am Fahrzeug angebracht worden ist.