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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Grundlegende Anforderungen
  • § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
  • § 5 Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
  • § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
  • § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
(Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem - EIGV)

§ 3 Grundlegende Anforderungen

Das Eisenbahnsystem, seine strukturellen Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Schnittstellen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG jeweils für sie festgelegt sind.

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