Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn

1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist oder

2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die KWK-Anlage erreicht hat: