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Unterabschnitt 3 - Ausschreibungen für Solaranlagen

  • § 37 Gebote für Solaranlagen
  • § 37a Sicherheiten für Solaranlagen
  • § 37b Höchstwert für Solaranlagen
  • § 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder
  • § 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen
  • § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
  • § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
  • § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen

(1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4.

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