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Unterabschnitt 2 - Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

  • § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
  • § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
  • § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
  • § 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet
  • § 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
  • § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
  • § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
  • § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
  • § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
  • § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG 2017)

§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

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