Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach

1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.