(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

    1. ein Monogramm,

    2. ein Relief in figürlicher Darstellung,

    3. eine Blüte,

    4. ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,

    5. eine Schattierung,

    6. eine Ornamentik-Gravur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.