(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.