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Zweiter Abschnitt - Überleitung von Rechtsverhältnissen
§ 105 Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
§ 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
§ 107 (weggefallen)
§ 108 (weggefallen)
§ 109 Befähigung zum Richteramt
§ 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
§ 111 Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte
§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 109 Befähigung zum Richteramt
Wer am 1.
Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.