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Zweiter Abschnitt - Überleitung von Rechtsverhältnissen

  • § 105 Überleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
  • § 106 Überleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter
  • § 107 (weggefallen)
  • § 108 (weggefallen)
  • § 109 Befähigung zum Richteramt
  • § 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
  • § 111 Vorsitzende der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte
  • § 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
  • § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Deutsches Richtergesetz (DRiG)

§ 109 Befähigung zum Richteramt

Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.

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