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Abschnitt 2 - Nationale Reserve

  • § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
  • § 14 Zuständigkeit
  • § 15 Mitteilungen
  • § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  • § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - DirektZahlDurchfV)

§ 14 Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.

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