Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.