(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhegeld, wenn sie

    1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens acht Jahre oder während der ganzen Dauer von zwei Wahlperioden angehört oder

    2. das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens zwölf Jahre oder während der ganzen Dauer von drei Wahlperioden angehört oder

    3. das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre oder während der ganzen Dauer von vier Wahlperioden angehört haben.

Eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr.

(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die Dauer der Mitgliedschaft.