(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

    1. zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,

    2. Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten,

    3. Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.