(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:

    1. das Aktenzeichen der Eintragung,

    2. der Verwendungszweck der Zahlung und

    3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

    1. das Aktenzeichen der Eintragung,

    2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie

    3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.

(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

    1. das Aktenzeichen der Eintragung,

    2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und

    3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.

(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.