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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 De-Mail-Dienste
§ 2 Zuständige Behörde
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.