Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

    a) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

    b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.