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1. - Führungszeugnis

  • § 30 Antrag
  • § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
  • § 30b Europäisches Führungszeugnis
  • § 30c Elektronische Antragstellung
  • § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
  • § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
  • § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
  • § 34 Länge der Frist
  • § 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
  • § 36 Beginn der Frist
  • § 37 Ablaufhemmung
  • § 38 Mehrere Verurteilungen
  • § 39 Anordnung der Nichtaufnahme
  • § 40 Nachträgliche Eintragung
Bundeszentralregistergesetz
(Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG)

§ 36 Beginn der Frist

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,

2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder

3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

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