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Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

  • § 67 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
  • § 68 Zählung der Wähler
  • § 69 Zählung der Stimmen
  • § 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • § 71 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
  • § 72 Wahlniederschrift
  • § 73 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
  • § 74 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
  • § 75 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
  • § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • § 77 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
  • § 78 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
  • § 79 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
  • § 80 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber
  • § 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Bundeswahlordnung (BWO)

§ 70 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 72) anderen als den in § 71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

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