(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopferversorgung nach diesem Gesetz betreffen, außer Kraft gesetzt.