(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften der Schule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.

(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:

    1. als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,

    2. eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und

    3. eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.