(1) Das Bundesministerium des Innern kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Erteilung die in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

(2) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte, an denen oder an Teilen von denen Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Wahlgerätebauart den Rechtsvorschriften für Wahlen zum Bundestag nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Wahlgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Wahlen zum Bundestag nicht entspricht.

(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.