(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

    1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

    2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

    1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

    2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

    3. (weggefallen)