(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von  30in Höhe von 141 Euro,
von  40in Höhe von 193 Euro,
von  50in Höhe von 258 Euro,
von  60in Höhe von 326 Euro,
von  70in Höhe von 452 Euro,
von  80in Höhe von 547 Euro,
von  90in Höhe von 657 Euro,
von 100in Höhe von 736 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 29 Euro,
von 70 und 80um 36 Euro,
von mindestens 90um 44 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 85 Euro,
Stufe II175 Euro,
Stufe III261 Euro,
Stufe IV350 Euro,
Stufe V435 Euro,
Stufe VI525 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.