Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.