Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden

1. Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,

2. Speisegelatine.