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VII. - Ausschüsse

  • § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
  • § 55 Einsetzung von Unterausschüssen
  • § 56 Enquete-Kommission
  • § 56a Technikfolgenanalysen
  • § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
  • § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
  • § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
  • § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
  • § 61 Tagesordnung der Ausschüsse
  • § 62 Aufgaben der Ausschüsse
  • § 63 Federführender Ausschuß
  • § 64 Verhandlungsgegenstände
  • § 65 Berichterstatterbenennung
  • § 66 Berichterstattung
  • § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
  • § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
  • § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
  • § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
  • § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen
  • § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
  • § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
  • § 73 Ausschußprotokolle
  • § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (BTGO 1980)

§ 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.

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