(1) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. § 7 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge eintritt, die der Witwe, dem Witwer sowie der hinterbliebenen Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen Lebenspartner vor der Kürzung des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommenserhöhungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Stufenzahl um mindestens sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 7 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet.

(2) Für die Ermittlung des in § 40a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.