(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht

    1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen

    2. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen

      a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,

      b) in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.

(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.