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Abschnitt 7 - Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes

  • § 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
  • § 21 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
  • § 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
  • § 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
  • § 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
  • § 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
  • § 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
  • § 27 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
  • § 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
  • § 29 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
  • § 30 Annullierung im Ausfallverfahren
  • § 31 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
  • § 32 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
  • § 33 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Branntweinsteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes - BrStV)

§ 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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