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VI. - Allgemeines
§ 12
Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) (BRegAmtsWoVwVs)
§ 12
In den Fällen des
§ 2
der Bestimmungen sind die §
§ 2
,
3
,
5
,
6
und
10
dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters bestehen.