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VI. - Allgemeines

  • § 12
Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) (BRegAmtsWoVwVs)

§ 12

In den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters bestehen.

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