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Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

  • § 150 Voraussetzung für das Verbot
  • § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
  • § 151 Mündliche Verhandlung
  • § 152 Abstimmung über das Verbot
  • § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
  • § 154 Zustellung des Beschlusses
  • § 155 Wirkungen des Verbots
  • § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
  • § 157 Beschwerde
  • § 158 Außerkrafttreten des Verbots
  • § 159 Aufhebung des Verbots
  • § 159a Dreimonatsfrist
  • § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
  • § 160 Mitteilung des Verbots
  • § 161 Bestellung eines Vertreters
  • § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

§ 158 Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

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