(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten 
 aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten 
 aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigten 
 aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigten 
 aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigten 
 aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigten 
 aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.