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Abschnitt 4 - Übermittlungen und gemeinsame Dateien

  • § 23 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
  • § 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
  • § 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
  • § 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
  • § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst
  • § 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
  • § 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien
  • § 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
  • § 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
BND-Gesetz
(Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG)

§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

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