Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

1. Auskunft nach § 10,

2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12,

3. Löschung nach den §§ 14 und 15,

4. Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,

5. Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52,

6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.

Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.