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Abschnitt 3 - Gesellenprüfung

  • § 10 Ziel und Zeitpunkt
  • § 11 Inhalt
  • § 12 Prüfungsbereiche
  • § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens
  • § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
  • § 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
  • § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Bogenmacherausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin - BmAusV)

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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