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Unterabschnitt 2 - Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
§ 9 Ansteckungsverdacht
§ 10 Sperrbezirk
§ 11 Desinfektion
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Einhufer-Blutarmut-Verordnung
(Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer - BlutArmV 2010)
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.