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Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz
(Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft - BKnEG)
§ 22
Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geƤndert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.