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Abschnitt 8 - Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes und zum behördlichen Eigenschutz
§ 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
§ 68 Sicherheitsüberprüfung
Bundeskriminalamtgesetz
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten - BKAG)
§ 68 Sicherheitsüberprüfung
Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
gilt entsprechend.