(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.

(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich

    1. bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,

    2. bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund

      a) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,

      b) der Art der Tätigkeit,

      c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition

    den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.