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Abschnitt 3 - Grundpflichten und Schutzmaßnahmen

  • § 8 Grundpflichten
  • § 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
  • § 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
  • § 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
  • § 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • § 13 Betriebsstörungen, Unfälle
  • § 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Biostoffverordnung
(Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen - BioStoffV)

§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.

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