Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

1. von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder

2. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,

als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind.